Quad & ATV

Alles was Sie wissen müssen!

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Quad & ATV?

In Amerika heißen alle Motorräder mit 4 Rädern ATV = „All Terrain Vehicle“. Außerhalb Amerikas werden sie weitestgehend auch Quad genannt.

In Österreich hat sich eine Differenzierung eingebürgert. Hier sind ATV`s die Nutzfahrzeuge für Arbeiten in schwierigem Gelände oder größeren Touren.
Quads dagegen sind hier die Spaßmacher für leichtes Gelände, Sandkuhlen etc. und spritzigen Touren auf asphaltierten Straßen. 

Quads & rechtliche Detailfragen

Quads und Trikes gelten als PKW, aber es gilt auch die Helmpflicht & Vignette: Quads und Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse (Trikes) gelten laut Mautordnung als PKW, für welche die jeweilige PKW-Vignette geklebt werden muss. Sollte ein Fahrzeug typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sein, genügt das Mitführen der PKW-Vignette.

Achtung: Autobahnen und Schnellstraßen dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf!
Parken in Kurzparkzonen: Es muss ein Parkschein angebracht werden: bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen

Parkpickerl: da es sich um ein mehrspuriges Fahrzeug handelt gelten die Regelungen betreffend des Parkpickerls auch für Quads. Sturzhelmpflicht bei vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, welche insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen (sog. ATVs, Quads).

Folgende Lenkberechtigungen sind für Quads oder ATVs erforderlich: Die Lenkberechtigung der Klasse B umfasst in jedem Fall alle derartigen Fahrzeuge. Die Lenkberechtigung der Klasse A reicht aus, wenn die Eigenmasse des Fahrzeuges nicht mehr als 400 kg beträgt. Die Lenkberechtigung für die Klasse F reicht aus, wenn die Quads oder ATVs als Zugmaschinen eingestuft sind und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt. Der Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ reicht aus, wenn es sich um ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L2 bzw. seit 28.10.2005 Klasse L 6e (Leermasse von nicht mehr als 350 kg, Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum für Fremdzündungs-/Benzinmotoren von nicht mehr als 50 ccm oder maximaler Leistung von nicht mehr als 4kW für andere Motortypen) handelt. „Pickerl“(Gutachten gem. § 57a KFG): Da es sich bei Quads um mehrspurige Kraftfahrzeuge handelt, sind auch Pannendreieck, Verbandszeug und Warnweste mitzuführen.
Anbringung der Kennzeichentafel: seit 2007 nur hinten (§ 49 Abs. 6 Z 2 KFG). Nähere 

Helmpflicht
Seit Januar 2006 müssen Fahrer und Mitfahrer von Quads einen Schutzhelm tragen (§21aStVO). Eine entsprechende Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung ist vom Bundesrat verabschiedet worden. Betroffen sind alle Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h. (Quelle: blickpunkt Lehrte, Ausgabe 1 vom 5.Januar 2006).

Zulassung
In Österreich können Quads mit bis zu 50 cm3; Hubraum als Moped mit rotem Kennzeichen ab 15 Jahren und mit Mopedausweis (Zusatz mehrspuriges Fahrzeug) gefahren werden, für alle größeren muss man in Österreich einen Motorrad- (A-Schein max 400kg Höchstgewicht)oder Pkw-Führerschein besitzen. Daher kann man sie auch nach Art des zugelassenen Kennzeichens (ein- oder zweizeilig) mit Auto, LKW und Traktor auf Wechselkennzeichen anmelden. Handelt es sich um eines, das noch als Zugmaschine zugelassen wurde, genügt auch ein Führerschein der Klasse „F“ und es ist ab 16 zu fahren, es darf dann nicht schneller als 50 km/h sein.

Alle weiteren Infos & Details dazu auf der ÖAMTC Website

Schantl Quad & ATV

Untergiem 44
8330 Mühldorf bei Feldbach
AUSTRIA

E-Mail: schantl-austria@aon.at

Tel.: +43 3152 / 29 107